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Staffelmiete

Die Staffelmiete ist eine Vereinbarung über künftige Mieterhöhungen bei Abschluss des Mietvertrages. Eine wirksame Staffelmietvereinbarung liegt vor, wenn die erhöhte Miete oder der jeweilige Erhöhungsbetrag und das Eintrittsdatum der Erhöhung in der Vereinbarung ausgewiesen sind. Zwischen den Erhöhungen muss die Miete jeweils ein Jahr unverändert bleiben.

Die Staffelmiete ist gemäß §557a BGB eine Nettokaltmiete, die für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart wird, d.h. die Mieterhöhung und der Zeitpunkt der Erhöhung sind im Vorhinein festgelegt. Während der Geltung der Staffelmiete ist eine Erhöhung der Miete nach gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Eine Staffelmiete wird zumeist dann vereinbart, wenn die Ausgangsmiete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ohne Staffelmietvereinbarung könnte der Vermieter über Jahre hinweg nicht erhöhen. Durch die Staffelmietvereinbarung wird die Erhöhungsbeschränkung auf die ortsübliche Vergleichsmiete aufgehoben.

Damit die Formulierung der Staffelmiete gültig ist, muss daraus klar erkennbar sein, wann die nächste Mietstaffel einsetzt und um wie viel die Miete steigt. Die Höhe der Miete oder um wie viel sie teurer wird, muss darum als Geldbetrag angegeben werden. Unzulässig ist eine Vereinbarung von prozentualen Steigerungsbeträgen. Wie stark die Miete steigt, kann durchaus unterschiedlich sein. Die einzelnen Staffelungen müssen aber mindestens ein Jahr auseinanderliegen (§557a BGB).

Zu beachten ist jedoch: In Gebieten mit Wohnungsknappheit darf keine Mietpreisüberhöhung vorliegen. Wo die Mietpreisbremse gilt, werden neue Staffelmietverträge gedrosselt. Dort darf die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§557a, Absatz 4 BGB-E).