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Sondereigentum

Sondereigentum ist laut dem Wohnungseigentumsgesetz das Recht an den Räumen einer Wohnung. Dem Sondereigentum übergestellt ist der Begriff des Wohnungseigentums. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.

Der Balkon einer Eigentumswohnung ist nur anteilig Sondereigentum: Das Innere des Balkons gehört dem Eigentümer, das Äußere der Eigentümergemeinschaft. Gegenstände, die nicht im Sondereigentum begründet werden können, werden im Sondernutzungsrecht geregelt.

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum wie Gewerberäumen, Kellern oder Garagen.

Eine Teilungserklärung regelt in einem Mehrparteienhaus die Eigentumsverhältnisse (Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum). Die Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum erfolgt nach Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die Teilungserklärung muss im Grundbuch eingetragen werden.

Die Teilungserklärung ist erforderlich, wenn es darum geht, Eigentumsverhältnisse in Mehrparteienhäusern zu regeln. Es wird beschrieben, was dort in einem Mehrparteienhaus zum Gemeinschaftseigentum und was zum Sondereigentum gehört. Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind: Dach, Außenwände, Fassaden, Hausflur, Kellerflure, Treppenhaus, Waschküche, Fahrstuhl etc. Dagegen sind Beispiele für Sondereigentum: Sämtliche Innenräume der Wohnung inkl. Bodenbelägen, Türen, Terrassen, Balkonen, sanitären Anlagen etc.