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Sanierungsobjekte Denkmalschutz

Der deutsche Staat unterstützt die Instandsetzung und Sanierung anerkannter Baudenkmäler mit erheblichen Steuervorteilen. Sanierungsobjekte wie alte Fabrikhallen, Sanatorien, ehemalige Klöster, Schlösser oder Herrenhäuser sind attraktive Immobilien, die durch die Sanierung und Modernisierung wieder instandgesetzt werden können. Für Investoren ist die Investition sehr attraktiv, denn die Sanierung von Denkmalimmobilien wird über eine Sonder-AfA bezuschusst.

Dabei handelt es sich um Objekte, die einen zeittypischen Stil darstellen, als kulturelles Erbe gelten und daher besonders schützenswert sind. Der Denkmalschutz von Gebäuden wird in Deutschland durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) geregelt, die Aufnahme in die Liste wird in den Bundesländern geregelt.

Die Sanierungsobjekte müssen vom Denkmalamt als Baudenkmal anerkannt und in die Denkmalliste eingetragen sein oder in einem anerkannten Sanierungsgebiet liegen. Sind diese Kriterien erfüllt, ist die Altbausanierung mit erheblichen Steuervorteilen verbunden: Mit einer Sonder-AfA für Denkmalimmobilien unterstützt der deutsche Staat Kapitalanleger und Eigentümer, die denkmalgeschützte Sanierungsobjekte in Deutschland sanieren und modernisieren – und damit das Kulturgut erhalten.

Durch den Eintrag in die Denkmalliste entsteht der Anspruch auf die steuerliche Geltendmachung der Abschreibung der Sanierungskosten gem. §7h, i oder 10f EkStG. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Nutzung der Abschreibung bei Denkmalimmobilien ist, dass mit den Sanierungsmaßnahmen erst nach dem Erwerb begonnen wurde. Auch Selbstnutzer von Denkmal-Immobilien können Steuern sparen. Sie können 10 Jahre lang jeweils 9% der Sanierungskosten abschreiben.

Für die Sanierung von Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, gewährt der Gesetzgeber hohe Steuervorteile: Die Sanierungskosten können Kapitalanleger 8 Jahre lang mit jährlich 9 und weitere 4 Jahre lang mit 7% steuerlich geltend machen. Insgesamt beläuft sich die Förderung über 12 Jahre. Neben der Sonder-AfA auf die Sanierungskosten können zusätzlich die Anschaffungskosten vor der Sanierung linear abgeschrieben werden (2% für Häuser, die ab 1925 errichtet wurden, bzw. 2,5% für Häuser, die vor 1925 gebaut wurden).