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Kündigungsfrist

Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses gilt die im Mietvertrag vereinbarte Frist. Wenn keine Frist vereinbart wurde, gelten folgende Fristen für eine ordentliche Kündigung: Kündigt der Mieter das Mietverhältnis, ist unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, wenn die Kündigung am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgt. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Der Mieter muss die Wohnungskündigung nicht begründen.

Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen:

  • bis zu einer Mietdauer von 5 Jahren können auch Vermieter, wenn sie einen Kündigungsgrund haben, mit einer Frist von 3 Monate kündigen
  • dauert das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, beträgt ihre Kündigungsfrist 6 Monate
  • wohnt der Mieter schon länger als 8 Jahre in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von 9 Monaten

In Mietverträgen, die bis Herbst 2001 abgeschlossenen wurden, ist oft nach 10 Jahren Mietzeit eine 12-monatige Kündigungsfrist durch den Vermieter vorgesehen. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. Der Vermieter muss sich an diese vertragliche Regelung halten, er kann dann nur mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Für den Mieter gilt eine entsprechende Vertragsregelung heute nicht mehr. Hier ist das Gesetz ausschlaggebend.

Bei der Kündigung ist – neben den Fristen – darauf zu achten, dass die Kündigung in schriftlicher Form erfolgt. Es muss eindeutig ersichtlich sein, für welche Immobilie die Kündigung gilt. Außerdem müssen alle Mieter (Vertragsnehmer) unterschrieben haben und das Mietkonto ausgeglichen sein.  Wer sicher gehen will, dass die Kündigung auch wirklich beim Vermieter ankommt, sollte sie auf jeden Fall per Einschreiben zustellen lassen. Folgende Möglichkeiten gibt es hier:

  • per Einwurf-Einschreiben
  • per Übergabe-Einschreiben
  • per Einschreiben mit Rückschein

Wenn man die Kündigung persönlich in den Briefkasten einwirft, sollte man einen Zeugen hierfür haben, der auch bezeugen kann, dass nicht nur ein Brief eingeworfen wurde, sondern auch was Inhalt des Schreibens war. Neben dem Recht zur ordentlichen Kündigung kann der Mietvertrag allerdings auch außerordentlich, das heißt, fristlos gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).