PRINZ VON PREUSSEN GRUNDBESITZ AG
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Kaution

Bei Abschluss eines Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Kaution von bis zu 3 Monatsmieten zu hinterlegen. Eine Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit im Falle von Beschädigungen des Mietgegenstandes oder ausbleibenden Mietzahlungen. Der Mieter kann die Mietkaution wahlweise auf einen Schlag zahlen oder aber in drei gleich hohen Monatsraten.

Maximal drei Monatsmieten kann der Vermieter einer Wohnung als Mietkaution von seinem Mieter verlangen. Dieses Geld dient der Absicherung von Forderungen, die der Vermieter eventuell einmal an den Mieter richten wird – etwa wegen ausstehender Mietzahlungen oder weil der Mieter die Wohnung beschädigt hat.

Mehr als drei Monatsmieten abzüglich aller Betriebskosten sind grundsätzlich unzulässig, geregelt ist die Kaution über das Bürgerliche Gesetzbuch (§551 BGB). Das ihm überlassene Geld darf der Vermieter jedoch nicht ausgeben, sondern muss die Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen z.B. auf einem Sparkonto anlegen. Dies soll den Mieter davor schützen, dass im Falle einer Insolvenz des Vermieters die Kaution verloren ist. Die Mietkaution muss auf einem Kautionskonto verzinst angelegt werden.

Der Mieter kann anstelle einer Kaution als Sicherheit auch eine Bankbürgschaft stellen. Es ist auch möglich, Kautionsbürgschaft und Mietkaution zu mischen. Kautionsbürgschaften bieten auch Banken an, sie verlangen hierfür einen bestimmten prozentualen Betrag als Gebühr. Bei einer Mieterhöhung kann keine Erhöhung der Mietkaution verlangt werden.

Nach der Rückgabe der gemieteten Wohnung kann der Mieter die Rückzahlung der Mietkaution sowie der erwirtschafteten Zinsgewinne einfordern. Der Vermieter muss ihm das in voller Höhe gewähren, hat für die Rückzahlung aber eine „angemessen Zeit“, in der Rechtsprechung bis zu 6 Monate.

Der Vermieter kann aus der Kaution aber auch fehlende Mietzahlungen, nicht ausgeglichene Nebenkostenabrechnungen oder nicht erledigte, vereinbarte Reparaturen begleichen. Ist dies der Fall, so kann er die erforderlichen Kosten von der Kautionssumme abziehen bzw. die komplette Mietkaution einbehalten und diese dann mit dem Mieter abrechnen.