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Denkmalschutzimmobilie

Denkmalschutz ist eine staatliche Maßnahme zur Bewahrung von kulturhistorisch relevanten Gebäuden oder Gebäudeteilen, um sie dauerhaft und unverfälscht zu erhalten. Jedes Gebäude, das künstlerisch oder geschichtlich von Bedeutung ist, kann unter Denkmalschutz gestellt werden. Der Denkmalschutz kann sich auch nur auf Teile eines Gebäudes beziehen.

Denkmalschutz zur Bewahrung des Kulturgutes:

  • Die Bundesländer sind für den Denkmalschutz verantwortlich
  • Mit Sonder-AfA unterstützt der Staat die Sanierung von Baudenkmälern

Denkmalschutzimmobilien sind Gebäude, die in einer amtlichen Denkmalliste eingetragen sind. Dabei handelt es sich um Objekte, die einen zeittypischen Stil darstellen, als kulturelles Erbe gelten und daher besonders schützenswert sind. Der Denkmalschutz von Gebäuden wird in Deutschland durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) geregelt, die Aufnahme auf die Liste wird in den Bundesländern geregelt. Zuständig sind die jeweiligen Denkmalämter der Länder. Darüber hinaus gibt es noch die Vereinigung der Landesdenkmalpfleger oder die Deutsche Stiftung Denkmalschutz.

Mithilfe der Denkmal-Abschreibung gewährleistet der Staat, dass erhaltenswerte Denkmäler saniert und erhalten werden. Eine Denkmalimmobilie als Investition bietet aber mehr als Steuervorteile. Im Rahmen von Wohnbau-Programmen oder regionalen Denkmalförderungsmaßnahmen kann der Eigentümer zusätzliche finanzielle Mittel beantragen. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

Der Gesetzgeber fördert die Investition in Immobilien mit der Möglichkeit, die verschiedenen Abschreibungsarten zu nutzen. Damit haben Kapitalanleger die Möglichkeit, beim Kauf ihrer vermieteten Wohnung bzw. ihres vermieteten Hauses, den Staat zu einem erheblichen Teil am Erwerb zu beteiligen. Neben der linearen Abschreibung, die den Gebäudeanteil mit 2% linear pro Jahr steuerlich berücksichtigt, zählt zu den Abschreibungsarten auch die Denkmal-Abschreibung oder auch Sonder-AfA genannt. Die lineare Abschreibung hat nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2006 die degressive Abschreibung bei den Abschreibungsarten ersetzt.

Die Abschreibungsart für den Denkmalschutz ist sowohl für den Kapitalanleger als auch für den Eigennutzer lukrativ:

  • Kapitalanleger, die ihr Baudenkmal vermieten, können die Sanierungskosten 8 Jahre mit je 9% und in den folgenden mit 4 Jahren je 7% abschreiben.
  • Dagegen können Eigennutzer die Sanierungskosten über 10 Jahre mit je 9% steuerlich geltend machen.