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Betriebskosten

Betriebskosten sind Kosten, beim Eigentümer als Lasten des Grundstücks anfallen. Sie sind vom Eigentümer zu tragen und stellen eine Teilmenge der Betriebskosten einer Immobilie dar. Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Immobilie vermietet worden ist. Allerdings wird meist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter die Betriebskosten zu erstatten hat.

Sofern die Immobilie vermietet ist, können diese Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) z.T. auf den Mieter umgelegt werden. Alle wiederkehrenden Kosten, wie z.B. Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Straßenreinigung, Zentralheizung, Hausmeister, Schornsteinfegergebühren und Hausversicherung sind umlagefähige Kosten und müssen vom Mieter übernommen werden. § 556 Abs. 2 S. 1 BGB sieht die Möglichkeit vor, hierzu entweder Vorauszahlungen mit späterer Abrechnung zu vereinbaren oder eine angemessene Pauschale vorzusehen, mit der die Betriebskosten insgesamt abgegolten sind.

Davon nicht betroffen sind z.B. Kosten für Verwaltung und Instandsetzung. Diese Kosten kann ein Eigentümer einer vermieteten Wohnung in seiner Steuererklärung steuermindernd anrechnen. Hierzu gehören neben den Betriebskosten auch Kosten der Finanzierung, Werbungskosten oder die Abschreibung.

Bei der Investition in denkmalgeschützte Immobilien sind insbesondere die Abschreibungen ein relevanter Posten, der die Steuerschuld insgesamt reduziert aufgrund der hohen Sonder-Abschreibungen (Sonder-AfA) auf denkmalgeschützte Immobilien. Kapitalanleger, die ihr Baudenkmal vermieten, können den Sanierungsanteil über 12 Jahre vollständig abschreiben. In den ersten acht Jahren beträgt die Denkmalabschreibung je 9% des Sanierungsanteils, in den darauffolgenden vier Jahren je 7%.