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Baugenehmigung

Unter einer Baugenehmigung wird die Genehmigung der Baubehörde verstanden, dass einem baulichen Vorhaben nach geltenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften keine Hindernisse gegenüberstehen. Mit der Baugenehmigung – auch Bauerlaubnis genannt – dürfen bauliche Anlagen errichtet, beseitigt oder verändert werden.

Die Landesbauordnung regelt, was bei einem Bau technisch zu beachten und wann eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das Bauordnungsrecht liegt bei den Bundesländern. In den Landesbauordnungen ist auch geregelt, wer Bauvorlagen erstellen darf, nämlich insbesondere Architekten und Fachingenieure.

Baugenehmigung bei Denkmalschutz-Projekten und die Anforderungen unterscheiden sich jedoch, sodass es wichtig ist, bei solchen Projekten mit Spezialisten für Baudenkmäler zusammenzuarbeiten. Ein wichtiger Unterschied ist, dass Baudenkmäler für ihre Sanierung konkrete Anforderungen vom Denkmalamt des jeweiligen Bundeslandes erhalten.

Gemäß §12 Abs. 1 DSchG ist vor Beginn von Maßnahmen an Baudenkmälern und in deren unmittelbarer Umgebung ein Antrag mit prüffähigen Unterlagen einzureichen. Erst wenn die Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, darf mit der Maßnahme begonnen werden. Die Genehmigung nach dem DSchG ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (z.B. die Baugenehmigung). Genehmigungsanträge nach §11 DSchG sind formlos schriftlich an die Untere Denkmalschutzbehörde zu richten.

Bei Denkmalimmobilien ist zu beachten, dass auch für Veränderungen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, dennoch eine Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich sein kann. Diese ist beispielsweise für die Erneuerung von Fenstern oder für Veränderungen an der Fassadengestaltung notwendig.