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Abschreibungsarten

Für Kapitalanleger ist die Investition in vermietete Immobilien ein wichtiger Standpfeiler. Man kann neben den Mieteinnahmen auch Steuervorteile nutzen und somit die Investition in eine Immobile staatlich fördern lassen. Für den Staat hat diese Maßnahme zum Ziel, den Bau von Wohnungen zu fördern. Insbesondere fördert der Staat den Erhalt von denkmalgeschützten Immobilien mit einer Sonderabschreibung (Sonder-AfA).

Abschreibungsarten für Immobilien

  • Sonderabschreibung auf Denkmalimmobilien
  • Sonder-AfA wird auf die Sanierungskosten angewendet
  • Der alte Gebäudeteil wird mit 2% oder 2,5% abgeschrieben

Der Gesetzgeber fördert die Investition in Immobilien mit der Möglichkeit, die verschiedenen Abschreibungsarten zu nutzen. Damit haben Kapitalanleger die Möglichkeit, beim Kauf ihrer vermieteten Wohnung bzw. ihres vermieteten Hauses den Staat zu einem erheblichen Teil am Erwerb zu beteiligen. Neben der linearen Abschreibung, die den Gebäudeanteil mit 2% linear pro Jahr steuerlich berücksichtigt, zählt zu den Abschreibungsarten auch die Denkmalabschreibung oder auch Sonder-AfA genannt. Die lineare Abschreibung hat nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2006 die degressive Abschreibung bei den Abschreibungsarten ersetzt.

Vor allem die Abschreibungsart für den Denkmalschutz ist sowohl für Kapitalanleger als auch für Eigennutzer besonders interessant:

  • Kapitalanleger, die ihr Baudenkmal vermieten, können den Sanierungsanteil über 12 Jahre vollständig abschreiben. In den ersten 8 Jahren beträgt die Denkmalabschreibung je 9% des Sanierungsanteils, in den darauffolgenden 4 Jahren je 7%.
  • Eigennutzern ermöglicht eine Denkmalimmobilie, diese Investition der Sanierungskosten über 10 Jahre mit Steuervorteilen zu je 9% steuerlich geltend zu machen – in Summe also 90%.

Mithilfe der Denkmalabschreibung gewährleistet der Staat, dass erhaltenswerte Denkmäler saniert und erhalten werden. Eine Denkmalimmobilie als Investition bietet aber mehr als Steuervorteile. Im Rahmen von Wohnbauprogrammen oder regionalen Denkmalförderungsmaßnahmen kann der Eigentümer zusätzliche finanzielle Mittel beantragen. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.